Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese AGB sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 Kosumentenschutzgesetz, BGBl 140/1979 ) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.

 

I. Allgemeines

1. Geltung, Vertragsschluss und Vertragsgegenstand

1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen, mit Ausnahme des "Vertrag Miete", der Pitney Bowes Austria Ges.m.b.H. („PBA") gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

1.2 Vertragsangebote von PBA erfolgen freibleibend. Bestellungen des Kunden werden von PBA durch Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Leistung ("Auftrag") angenommen. 

1.3 Alle, die Leistungen von PBA betreffenden Vereinbarungen, Änderungen und Ergänzungen sind in den Auftragsdokumenten schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für ein Abgehen von dieser Schriftformklausel. 

1.4 PBA übernimmt nur dann Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, wenn diese als solche ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Öffentliche Äußerungen von PBA über den Vertragsgegenstand bestimmen nicht dessen Eigenschaften oder Beschaffenheit, sie gelten nur dann als zugesicherte Eigenschaften, wenn der Kunde sie in die Bestellung ausdrücklich einbezieht und sie von PBA ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. 

1.5 Handelsübliche inhaltliche, technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten.

1.6 Es ist Sache des Kunden, die technischen Voraussetzungen zum Betrieb des Vertragsgegenstandes, wie insbesondere Strom- und Telefonanschlüsse, zu schaffen. Dies gilt auch für die Montage, Installation, Einrichtung oder Inbetriebnahme des Vertragsgegenstands oder die Einweisung des Bedienpersonals des Kunden. 

1.7 Bei Drucksystemen ist die Verwendung von PBA Originaltinte oder Tinte vergleichbarer Qualität und Eigenschaften Voraussetzung für den Betrieb und für Leistungen aus Geräte-Service-Verträgen. 

1.8 Frankiersysteme bestehen aus der Frankiermaschine und der entsprechenden Tinte. Daher werden Pitney Bowes-Frankiersysteme bisher von der Österreichischen Post AG immer mit der Pitney Bowes Originaltinte geprüft und zugelassen. Nutzt ein Kunde Pitney Bowes Frankiermaschinen mit anderer Tinte, kann die erforderliche Druckqualität unter Umständen nicht erreicht werden. Das Frankiersystem entspräche dann nicht mehr der Zulassung. Darüber hinaus kann die Österreichische Post AG die Beförderung entsprechend ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen verweigern, wenn der Stempelabdruck aufgrund der schlechten Druckqualität nicht eindeutig lesbar ist.

2. Haftungsbeschränkungen und -freistellung

2.1 Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich die Haftung von PBA auf Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung von PBA für allfällige Schäden des Kunden aufgrund einer Vertragsverletzung gleichgültig, ob es sich hierbei um mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden handelt, ist daher ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder krass grob fahrlässig durch PBA herbeigeführt wurde. 

2.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen Kunden sind ausgeschlossen. 

2.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei PBA zurechenbaren Personenschäden. 

2.4 Bei Übernahme einer Garantiezusage (für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Vertragsgegenstandes) haftet PBA zudem im Rahmen dieser Garantie. 

2.5 Bei Verlust von Daten haftet PBA nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung in anwendungsadäquaten Intervallen (d.h. regelmäßig, mindestens ein Mal täglich) durch den Kunden erforderlich ist. 

2.6 Die vorstehenden Ziffern 2.1 bis 2.5 gelten auch zugunsten der Mitarbeiter bzw. Erfüllungsgehilfen von PBA.

3. Zahlungsbedingungen 

3.1 Die angegebenen Preise sind Nettopreise ohne USt, die dem Kunden in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Leistung gesondert in Rechnung gestellt wird. Vergütungen für Dauer-/ oder Serviceverträge sind am Anfang jeder Abrechnungs-/Vertragsperiode zu bezahlen. Im Übrigen verstehen sich die Preise ab Werk bei sofortiger netto Kasse gegen Rechnung bzw. sofern eine solche vereinbart ist gegen Abnahme.

3.2 Servicegebühren kann PBA durch schriftliche Ankündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende ändern, jedoch um nicht mehr als 10% der Sätze des vorangegangenen Vertragsjahres. Bei Erhöhungen von mehr als 8%, kann der Kunde den Servicevertrag schriftlich mit einer Frist von drei Wochen zum angekündigten Erhöhungszeitraum kündigen.

3.3 Ab Fälligkeit und Rechnungszugang ist PBA berechtigt, Fälligkeitszinsen zu berechnen, außer die Zahlungen gehen binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung ein. Maßgeblich ist, wann die Gutschrift auf dem Konto von PBA erfolgt.

3.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist PBA berechtigt, sämtliche Mahn- und Inkassospesen sowie Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens jedoch mit 5% p. a. zu berechnen. PBA behält sich die Geltendmachung weiterer Rechte vor.

3.5 Gegen Zahlungsansprüche von PBA kann der Kunde nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung gerichtlich festgestellt oder von PBA anerkannt ist.  Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.

3.6 Im Falle von Rücklastschriften erhebt PBA eine Gebühr in Höhe von EUR 12,00 netto, ohne Mehrwertsteuer.

4. Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt sowie Lieferung und Leistung

4.1 Die Lieferung erfolgt mit Versendung auf Kosten des Kunden. Alle Gefahren gehen auf den Kunden über, sobald PBA den Vertragsgegenstand zur Versendung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat. Abweichendes gilt, wenn eine Installation, Abnahme udgl. ausdrücklich vereinbart wurde. Für übrige Leistungen ist der Erfüllungsort die in dem Vertragsformular genannte Betriebsstätte von PBA. 

4.2 PBA ist zu Teillieferungen und -leistungen jederzeit berechtigt. 

4.3 Alle Vertragsgegenstände bleiben Eigentum von PBA bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die PBA aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, insbesondere bis zur vollständigen Bezahlung des Preises. 

4.4 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist PBA unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, die Vorbehaltsware sofort auf Kosten des Kunden zurückzunehmen und deren Nutzung, insbesondere bei Software, zu untersagen.

5. Leistungszeit

5.1 Leistungszeiten von PBA sind, sofern diese nicht ausdrücklich fix vereinbart werden, freibleibend. 

5.2 Nimmt PBA bei Service-Verträgen eine Leistungshandlung trotz Aufforderung in angemessener bzw. vereinbarter Zeitspanne nicht vor oder tritt ein Leistungserfolg nicht ein, hat der Kunde während der Vertragslaufzeit Anspruch auf Wiederholung der Leistungsbemühung von PBA. Verzug tritt erst ein, wenn eine mit angemessener Frist schriftlich angeforderte Wiederholung fehlschlägt. 

5.3 Überschreitet PBA im Übrigen trotz Fälligkeit eine festgelegte oder angemessene Leistungszeit, wird der Kunde PBA schriftlich eine Verlängerungsfrist von einer Woche einräumen, soweit keine abweichende Regelung besteht. Mahnung und Fristsetzungen zur Leistung bzw. Nacherfüllung sind erst mit Ablauf der Verlängerungsfrist zulässig.

6. Sicherheitskontrollen bei analogen Frankiermaschinen

Falls sich PBA gegenüber der Österreichischen Post AG verpflichtet, bei ihren Kunden Kontrollen durchzuführen, erklärt der Kunde sich damit einverstanden, von PBA überlassene Frankiermaschinen während der allgemeinen Geschäftszeit (werktäglich Mo.-Fr. von 8.00 bis 16.00 Uhr) für eine unangekündigte Sicherheitsüberprüfung durch Beauftragte von PBA bereitzuhalten. Eine solche Sicherheitsüberprüfung ist für den Kunden kostenlos.

7. Untersuchungs- und Mängelrügepflicht sowie Abnahme 

7.1 Für den Kunden gilt die Mängelrügepflicht (§ 377 UGB) auch für Kauf und Werklieferungen, selbst wenn diese Zusatzleistungen wie z.B. Montage oder Installation mit beinhalten. Für sog. Updates, Releases, Patches oder Bug-Fixes, die aufgrund eines Software-Service-Vertrages zur Verfügung gestellt werden, gilt dies entsprechend. 

7.2 Einzelleistungen, z.B. aus Geräte-Service-Verträgen, die Reparatur, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Arbeiten an bereits gelieferten Geräten zum Inhalt haben, sind jeweils abzunehmen. 

7.3 Anfallende Abnahmen dürfen vom Kunden nur wegen nicht unwesentlicher oder nicht nachbesserungsfähiger Mängel verweigert werden; erklärt der Kunde dessen ungeachtet keine Abnahme, gilt diese mit Ablauf von zwei Wochen nach der Zurverfügungstellung der Leistung, bzw. nach einem vereinbarten Abnahmetermin, als rügelos erteilt. 

7.4 Allfällige Mängel sind binnen zehn Tagen nach Ablauf einer Abnahmefrist gemäß Ziffer 7.3 und im Übrigen nach dem Erhalt der Leistung von PBA schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel sind PBA binnen zehn Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Verspätete Anzeigen schließen insoweit (Gewährleistungs-)Ansprüche (inkl. Mängelfolgeschäden) des Kunden aus. 

7.5 Im Falle einer Mängelanzeige behält sich PBA wahlweise das Recht vor, Gewährleistungsrechte des Kunden zu erfüllen indem
a) der Kunde das mangelhafte Teil bzw. das gesamte Produkt zur Reparatur an PBA schickt;
b) ein Service-Techniker von PBA zum Kunden geschickt wird, wobei der Kunde das mangelhafte Produkt bereitzuhalten hat;
c) bei mangelhafter Software der Kunde ein von PBA zugesandtes Update/Patch/Bug-Fix installiert. Falls der Kunde verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann PBA diesem Verlangen entsprechen, wobei die hierdurch bedingte zusätzliche Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen von PBA zu bezahlen sind. 

7.6 Bei Softwaremängeln ist der Kunde ferner verpflichtet, PBA angemessene Hilfe bei der Fehlerbehandlung zu leisten. 

7.7 Gewährleistungsansprüche des Kunden entfallen, soweit ein etwaiger Mangel darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von PBA Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert oder nicht gemäß den PBA-Richtlinien und PBA-Spezifikationen installiert, betrieben oder gepflegt hat. 

7.8 Der Kunde hat zu beweisen, daß der Mangel bereits zum Übernahmezeitpunkt vorhanden war. Abgesehen von jenen Fällen, wo das Gesetz eine Wandlung vorsieht behält sich PBA das Recht vor einen Gewährleistungsanspruch wahlweise durch Austausch, Reparatur oder Preisminderung zu erfüllen. Bei Service-Verträgen tritt an die Stelle der Wandlung ein Kündigungsrecht. 

7.9 Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr.

8. Softwareüberlassung, Lizenz und Schutzmechanismen

8.1 Software als Vertragsgegenstand wird als ausführbares Maschinensprachprogramm und/oder Objektcode auf einem üblichen Datenträger inklusive Dokumentation geliefert. Dem steht es gleich, wenn PBA dem Kunden einen Zugangscode zum Herunterladen desselben aus dem Internet überlässt. Software ist bestimmungsgemäß mit hardware- und/oder softwaretechnischen Schutzmechanismen versehen (Hard- bzw. Soft-Lock). 

8.2 Zur Benutzung von PBA-eigener Software wird dem Kunden einebis zur Zahlung aller Verbindlichkeiten entsprechend Ziffer 4.3 und 4.4 vorläufige und widerruflicheLizenz gewährt. Hierbei gelten die allgemeinen Lizenzbestimmungen von PBA, welche dem Kunden auf Anfrage jederzeit zur Verfügung gestellt werden; für Software und weiterübertragene Lizenzen anderer Hersteller gilt dies entsprechend. 

8.3 Falls die Vertragspartner vereinbart haben, dass PBA die Software auf Hardware des Kunden installiert, gilt Folgendes:
a) PBA beginnt mit den Installationsarbeiten zu dem im Auftrag angegebenen Zeitpunkt am vereinbarten Standort.
b) Der Kunde wird PBA Zugang zum Installationsstandort und rechtzeitig vor Aufnahme der Installationsarbeiten die dafür erforderliche Informationen über die Systemumgebung zur Verfügung stellen.
c) Die Installation ist abgeschlossen, wenn die Software auf dem System des Kunden entsprechend der Beschreibung der Testabläufe in der Dokumentation für Software läuft. Der Kunde wird nach erfolgreichem Testablauf dies schriftlich bestätigen (Abnahme).

9. Schutzrechte Dritter

9.1 Macht ein Dritter wegen des von PBA gelieferten Vertragsgegenstandes dem Kunden gegenüber Ansprüche aus Patenten, Urheberrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten (Schutzrechte Dritter) geltend, übernimmt PBA auf eigene Kosten die Vertretung des Kunden in diesbezüglichen Rechtsstreitigkeiten mit dem Dritten und stellt den Kunden hinsichtlich derartiger Ansprüche frei. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Kunde PBA über entsprechende Anspruchsschreiben Dritter und Einzelheiten etwaiger Rechtsstreite unverzüglich in Kenntnis setzt und PBA sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der weiteren Verwendung der vom Dritten angegriffenen Produkte, der Rechtsverteidigung sowie eines Vergleichsabschlusses überlässt. 

9.2 Sind gegen den Kunden Ansprüche gemäß Ziffer 9.1 geltend gemacht worden, kann PBA auf ihre Kosten den Vertragsgegenstand in einem für den Kunden zumutbaren Umfang ändern oder austauschen (Nacherfüllung). 

9.3 Die Rechtsfolgen im Übrigen bleiben nach Maßgabe dieser AGB und ansonsten der gesetzlichen Regelungen unberührt.

10. Vertragslaufzeit bei Service- und Portophon-Verträgen

Service- und Portophon-Verträge sind unbefristet. Sie sind durch schriftliche Erklärung ordentlich und ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der ersten Vertragsperiode (Mindestlaufzeit) bzw. danach zum Ende eines jeden Vertragsjahres kündbar. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

11. Ausfuhr

Die Verantwortlichkeit für den Export, Re-Export oder sonstige Ausfuhr aus Österreich liegt beim Kunden. Ausfuhrkontrollvorschriften oder Handelsgesetze anderer Länder sind vom Kunden zu beachten.

12. Gerichtsstand / Rechtswahl

Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit einem Auftrag das für den Hauptsitz von PBA in Wien zuständige Gericht. Zudem ist PBA berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Stand: 1.4.2011

By ComCloud. Connecting businesses through digital commerce